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Sie haben DIE Idee?

Dann behalten Sie die erst mal für sich! Zumindest bis Sie klar gestellt haben, was eine Veröffentlichung für Konsequenzen haben könnte. Nicht nur, dass jemand kommt und Ihre Idee nutzt - auch könnte es sein, dass eine Veröffentlichung beispielsweise einer Erfindung ein Schutzrecht unmöglich macht.
Wenn Sie beispielsweise etwas erfunden haben, können Sie kein Patent mehr für die Erfindung erlangen, wenn Sie dies vor Einreichung der Patentanmeldung der Öffentlichkeit vorgestellt haben. Dabei ist es egal, ob Sie die Erfindung auf dem Jahrmarkt in Ihrem Dorf ausgestellt, in einer Fachzeitschrift in der Inneren Mongolei beschrieben oder auf einer Fachmesse in Frankfurt präsentiert haben. Andere Schutzrechte haben dagegen eine so genannte Neuheitsschonfrist, die es Ihnen ermöglicht, das Schutzrecht innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Veröffentlichung anzumelden, ohne dass die Veröffentlichung sich schädlich auswirkt.

Was anmelden?

Nicht alle Ideen können vor Nachahmung geschützt werden. In Deutschland sind beispielsweise Geschäftsmodelle, nicht-technische Software und Spiele von Schutzrechten ausgenommen. Im Folgenden möchten wir Ihnen kurz Vorstellen, welche Schutzrechte Sie erlangen können. Die Links innerhalb des Textes bringen Sie zur entsprechenden Glossarerläuterung, Wenn Sie schon eine Vorstellung davon haben, was Sie anmelden möchten, dann können Sie auch sofort auf das Schutzrecht im Submenü klicken. Dort erhalten Sie weitergehende Informationen.

Welches Schutzrecht Sie für Ihre Idee erlangen beziehungsweise anmelden können, hängt wesentlich von der Art Ihrer Idee ab. Haben Sie beispielsweise ein Lied komponiert? Dann veröffentlichen Sie es! Am besten machen Sie einen Mitschnitt, aus dem hervorgeht, wann das Lied zum ersten mal öffentlich gespielt wurde. Ihre Komposition fällt unter das Urheberrecht, genau wie andere Kunstwerke: Literatur, bildende Kunst, wie Skulpturen oder Gemälde, und technologische Arbeiten, wie beispielsweise Computerprogramme und dieser Text hier.
Haben Sie dagegen ein Design entworfen, beispielsweise ein besonders gut aussehendes Sofa oder eine für Kinder ansprechend gestaltete Zahnbürste, so können Sie neben dem Urheberrecht auch ein Geschmacksmuster erlangen. Das Geschmacksmuster hat den Vorteil, dass es in der Regel ein eingetragenes Schutzrecht ist (das nicht eingetragene europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster bildet hier eine Ausnahme). Ein Nachweis einer Verletzung eines eingetragenen Rechtes durch dritte ist wesentlich einfacher als beim Urheberrecht.
Wenn Sie dagegen etwas erfunden haben, oder ein technisches Verfahren entwickelt haben, so ist wahrscheinlich ein Patent oder ein Gebrauchsmuster das Richtige für Sie.

Zudem gibt es noch den Sortenschutz, der es Ihnen erlaubt, Ihre neue Pflanzenzüchtung schützen zu lassen.

Steht nun die Vermarktung Ihres Produktes an, so sollten Sie in Erwägung ziehen, eine Marke anzumelden, um Ihr Produkt hervorzuheben und einzigartig zu gestalten. Eine Marke kann für gegenständliche Produkte genauso angemeldet werden, wie für Dienstleistungen.

Haben Sie noch weitere Fragen, so können Sie gerne mit mir in Kontakt treten.

(Bild: CC-by-nd  by Anton GF)